Produkte und Dienstleistungen > Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ePlan Internet Service Lothar Jung per 1. Juli 1997, im folgenden "EPLAN" genannt.

§1 Zustandekommen des Vertrages

1. Ein Vertrag über die Nutzung von Diensten der EPLAN kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrags durch die EPLAN zustande. Die EPLAN kann den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung, bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen.
2. Die EPLAN erhebt für Änderungen von bereits bestehenden Benutzerkonten soweit deren Umfang zwei Arbeitsvorgänge pro Monat nicht übersteigt, keine Gebühren. Jede darüber hinausgehende Änderung kann mit einer Bearbeitungsgebühr belegt werden.

§2 Leistungsumfang

1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der EPLAN, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der Gesellschaft bereit. Sie kann ebenfalls gegen einen Unkostenbeitrag bei der EPLAN angefordert oder über elektronischen Weg abgerufen werden.
2. Die Leistungen der EPLAN werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost TELEKOM erbracht.
3. Die EPLAN behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Die EPLAN ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt §10 entsprechend.
4. Soweit die EPLAN kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§3 Kündigung des Vertrages

1. Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündbar.
2. Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muss der EPLAN mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

§4 Pflichten des Nutzers

1. Der Kunde ist verpflichtet die Dienste der EPLAN sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der EPLAN die entstandenen Kosten zu erstatten;
b) der EPLAN unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Tarifermäßigungen entfallen;
c) der EPLAN die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der EPLAN-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden;
d) der EPLAN mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den EPLAN-Diensten verwendet wird;
e) dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
f) die Zugriffsmöglichkeit auf die EPLAN-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
g) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an Diensten der EPLAN erforderlich sein sollten;
h) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
i) der EPLAN erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
j) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
k) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der EPLAN durch die Überprüfung ihrer Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass der Kunde die Störung grob fahrlässig verursacht hat oder sie in seinem Verantwortungsbereich vorlag und er das grob fahrlässig nicht erkannt hat;
l) EPLAN innerhalb eines Monates:
- jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
- bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,
- jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der EPLAN geführt wird, anzuzeigen.
2. Verstößt der Kunden gegen die Abs. 1 Lit. b), e) und f) genannten Pflichten, ist die EPLAN sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
3. Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann die EPLAN im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen die EPLAN nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

§5 Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der EPLAN wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. EPLAN haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
3. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom eingetreten, gelten die im Verhältnis der Deutschen Telekom und EPLAN anwendbaren Bestimmung für die Haftung der EPLAN gegenüber ihren Kunden entsprechend.
4. Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die
- durch die Inanspruchnahme von EPLAN-Diensten
- durch die Übermittlung und Speicherung von Daten
- oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch EPLAN nicht erfolgt ist,
der Höhe nach auf die Rückerstattung des gezahlten Preises beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von der EPLAN gelieferter oder installiert Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf die Rückerstattung des gezahlten Preises beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
6. Weder die EPLAN noch die Lieferanten der EPLAN sind für irgendwelche Folgeschäden (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von geschäftlichen Daten oder Informationen oder aus anderem finanziellen Verlust) ersatzpflichtig, die Aufgrund der Benutzung des EPLAN-Netzes und der installierten Hard- und Software entstehen, selbst wenn die EPLAN von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, bleiben unberührt.

§6 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der EPLAN und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der EPLAN-Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obligationen nicht nachkommt.

§7 Software-/Warenlieferungen

1. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von der EPLAN auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, indem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
2. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der EPLAN.
3. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch die EPLAN durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Das Nutzungsrecht an einer von der EPLAN entwickelten oder gelieferten Software umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen.
5. Wird von Abs. 4 abweichend vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
6. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, die EPLAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von der EPLAN keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und der EPLAN auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
7. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung der EPLAN eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat die EPLAN das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
8. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der EPLAN gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
9. Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch die EPLAN, ist diese gesondert abzugelten.
10. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der EPLAN verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der EPLAN unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
11. Die EPLAN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

§8 Zahlungsbedingungen

1. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
2. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
3. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut-geschrieben sein.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für Warenlieferungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der EPLAN; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die EPLAN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der EPLAN durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf die EPLAN übergehen.
5. Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen.

§9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die EPLAN berechtigt, den Anschluss zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
2. Bei Zahlungsverzug ist die EPLAN außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass die EPLAN eine höhere Zinslast nachweist.
3. Kommt der Kunde
- für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die EPLAN das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der EPLAN vorbehalten.

§10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

1. Gegen Ansprüche der EPLAN kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der EPLAN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Telekom usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der EPLAN oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von der EPLAN autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat die EPLAN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die EPLAN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Belieferung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
3. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängige Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
- der Kunde nicht mehr auf die EPLAN-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,
- die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,
oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
4. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der EPLAN liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die EPLAN oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt.

§11 Nutzung durch Dritte

1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste des EPLAN-Netzes durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die EPLAN gestattet.
2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste des EPLAN-Netzes durch Dritte entstanden sind.

§12 Kundendienst

1. Die EPLAN wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen (montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr). Störungen an Festverbindungen werden im gleichen Rahmen innerhalb von 24 Stunden beseitigt.
2. Zu diesem Zweck unterhält die EPLAN eine Hotline, die in der Regel zu den in Abs. 1 genannten Zeiten telefonisch oder per E-Mail erreicht werden kann. Störungen an Festverbindungen werden automatisch über ein Pager-System der EPLAN gemeldet.

§13 Geheimhaltung, Datenschutz

1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der EPLAN unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
2. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass die EPLAN seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
3. Soweit sich die EPLAN Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die EPLAN berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
4. Die EPLAN steht dafür ein, dass alle Personen, die von der EPLAN mit der Abwicklung vertraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich der EPLAN-Datenschutzrichtlinie in Ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten mittels der Dienste des EPLAN-Netzes nicht für Ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.
5. Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über Ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services).

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle abgeschlossenen Verträge mit der EPLAN ist Pforzheim.

§15 Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit der EPLAN. Sie gelten auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit erstmaligem Zugriff auf einen Rechner der EPLAN, bzw. der Dienste des EPLAN-Netzes gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen ist hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.